Braunschweig/Berlin (DAV).Bei Schwertransporten ist behördlich eine deutschsprachige Begleitperson vorgeschrieben. Ist dies nicht der Fall, darf eine Sanktionierung nur erfolgen, wenn die behördliche Auflage zum Zeitpunkt des Transports rechtlich "vollziehbar" war. Da diese Feststellung im erstinstanzlichen Urteil fehlte, hob das Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig am 25. September 2025 (AZ: 1 ORbs 81/25) ein Urteil auf, durch das gegen ein polnisches Speditionsunternehmen die Einziehung von Taterträgen in Höhe von über 4.300 Euro angeordnet worden war.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall transportierte eine polnische Spedition drei Sattelzugmaschinen von den Niederlanden in Richtung Osteuropa. Da der Transport die zulässige Höhe von vier Metern überschritt, war eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Diese enthielt die Auflage, dass eine der deutschen Sprache mächtige Person anwesend sein muss. Bei einer Kontrolle auf der BAB 2 bei Braunschweig stellten Beamte jedoch fest, dass der Fahrer kaum Deutsch sprach und den Genehmigungsbescheid nicht erläutern konnte. Das Amtsgericht Braunschweig ordnete daraufhin die Einziehung des geschätzten Frachtlohns an, da das Unternehmen durch den Verstoß gegen die Auflage Kosten gespart habe.
Das OLG Braunschweig hob diese Entscheidung aus zwei wesentlichen Gründen auf. Erstens fehlten Feststellungen zur Vollziehbarkeit der Auflage. Eine Auflage ist nur dann bußgeldbewährt, wenn sie entweder bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Allein die Wirksamkeit des Bescheids reicht nicht aus, um bei einem Verstoß sofort ein Bußgeld zu verhängen.
Zweitens beanstandete der Senat die Berechnung des Einziehungsbetrags. Das Amtsgericht hatte den Betrag auf Basis einer Kostentabelle aus Baden-Württemberg geschätzt, ohne zu prüfen, ob diese für einen grenzüberschreitenden Transport einer polnischen Spedition überhaupt anwendbar ist. Die Schätzung muss für das Revisionsgericht nachvollziehbar begründet werden, was hier nicht der Fall war.
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