Schwerin/Berlin (DAV). Wer seine Drohne ohne Kennzeichen und in zu geringer Entfernung zu Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen sowie über einer Menschenansammlung fliegen lässt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Das Amtsgericht Schwerin verhängte am 5. April 2023 (AZ: 35 OWi 6/23) gegen einen 51-jährigen Mann ein Bußgeld von 1.250 Euro, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Betroffene steuerte seine Drohne vom Typ DJI Mini 2 im Bereich eines Wohngebiets, ohne dass an dem Fluggerät eine Registrierungsnummer angebracht war. Die Drohne näherte sich dabei einer Bundeswasserstraße und einer Bahnstrecke auf weniger als 100 Meter und überflog eine Menschenmenge von etwa 1.000 Personen.
Trotz entlastender Einwände des Betroffenen folgte das Gericht den Beobachtungen der Polizeizeugen und wertete die Handlungen als fahrlässige Verstöße gegen das Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Das Gericht stellte fest, dass der Mann fahrlässig gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen hat (§ 58 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG i.V.m. Art. 14 Abs. 5 und 8 VO (EU) 2019/947). Die Drohne war mit einer Kamera ausgestattet, was sie nach Ansicht des Gerichts zu einem "Sensor" im Sinne der Verordnung macht. Der Mann hätte die Drohne daher vor dem ersten Flug mit einer Registrierungsnummer kennzeichnen müssen.
Darüber hinaus verstieß der Mann gegen die Abstandsregeln des Luftverkehrsgesetzes. Er flog die Drohne in weniger als 100 Meter Abstand zu Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Auch dies ist nach dem Gesetz ordnungswidrig. Zudem ist auch der Flug über eine Menschenansammlung nach dem LuftVG verboten, da es eine Gefährdung der Menschen darstellt.
Das Gericht wertete die Verstöße des Mannes als fahrlässig, da er sich über die einschlägigen Vorschriften hätte informieren müssen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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