Bernkastel-Kues/Berlin (DAV).Ein Hangrutsch nach dem Abpumpen von Wasser aus einem Hochbehälter erfüllt nicht ohne Weiteres den Straftatbestand eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Es fehlt an einer verkehrsspezifischen Gefahr, wenn das Geschehen auf einer wasserwirtschaftlichen Maßnahme beruhe und sich nicht die Dynamik des Straßenverkehrs verwirklicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Bernkastel-Kues vom 12. November 2024 (AZ: 9 Cs 8043 Js 17418/24).
Dem Verfahren lag ein Geschehen zugrunde, das seinen Ausgang nicht im Straßenverkehr, sondern bei Arbeiten der Wasserwerke nahm. Mitarbeiter der Wasserwerke einer Verbandsgemeinde hatten im Zusammenhang mit geplanten Sanierungsarbeiten das Abpumpen von Wasser aus einem Hochbehälter veranlasst. Das Wasser wurde auf einen Wirtschaftsweg geleitet und floss dort zunächst an der Bergseite entlang. Nach rund 200 Metern erreichte es den tiefsten Punkt des Weges und lief von dort in einen unterhalb gelegenen Hang. Dadurch durchnässte der Untergrund. Etwa 60 Stunden nach Beginn dieser Wassereinleitung geriet der Hang ins Rutschen. Schlamm- und Wassermassen gelangten auf die Bundesstraße 53. Außerdem stürzten etwa zehn größere Nadelbäume um, die teilweise ebenfalls auf die Fahrbahn fielen. In der Folge fuhren zwei Fahrzeuge in die umgestürzten Bäume. Es blieb bei Sachschäden, verletzt wurde niemand.
Nachdem Polizei und Feuerwehr verständigt worden waren, wurde die Gefahrenstelle abgesichert, sodass es zu keinen weiteren Schäden kam. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Erlass von Strafbefehlen gegen die beteiligten Mitarbeiter.
Das Amtsgericht Bernkastel-Kues wies diesen Antrag zurück. Nach Auffassung des Gerichts war bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Zwar hätten die umgestürzten Bäume auf der Fahrbahn ein Hindernis dargestellt. Dieses Hindernis sei jedoch nicht in einer Weise bereitet worden, die vom Straftatbestand erfasst werde. Maßgeblich war für das Gericht, dass das Verhalten der Angeschuldigten keinen Bezug zum Straßenverkehr hatte, sondern allein wasserwirtschaftlicher Natur war. Der Hangrutsch sei durch eine möglicherweise unsachgemäße Wasserableitung verursacht worden und nicht durch Kräfte oder Abläufe, die für den Straßenverkehr typisch sind. Dass die Erd- und Baumassen ausgerechnet eine Bundesstraße erreichten, bewertete das Gericht als zufällige Folge der örtlichen Lage. Hinzu kam, dass zwischen dem Austritt des Wassers und dem späteren Rutschgeschehen eine Strecke von etwa 200 Metern lag. Auch dies sprach aus Sicht des Gerichts gegen einen hinreichenden verkehrsspezifischen Zusammenhang.
Die Entscheidung zeigt nach Mitteilung der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, dass nicht jede Gefahrenlage an oder auf einer Straße automatisch dem Verkehrsstrafrecht zuzuordnen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass sich gerade eine typische Gefahr des Straßenverkehrs verwirklicht. Fehlt dieser Zusammenhang, scheidet eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift aus. Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz der betroffenen Autofahrer blieben davon unberührt.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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