Saarbrücken/Berlin (DAV) – Ein Ortseingangsschild hebt eine bestehende Vorfahrtstraßenregelung nicht automatisch auf. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2024 (AZ: 13 S 103/23).
In dem verhandelten Fall kollidierten zwei Fahrzeuge in einer Kreuzung. Geklagt hatte die Kaskoversicherung des geschädigten Wagens. Sie war der Ansicht, dass die Beklagte die Vorfahrt des von rechts kommenden Fahrzeugs missachtet habe. Die Unfallgegnerin war aus einer untergeordneten Straße gekommen. Die Versicherung argumentierte, die Kreuzung sei unbeschildert und somit gelte der Grundsatz „rechts vor links“.
Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass die Beklagte sich auf einer Vorfahrtstraße befand. Die Vorfahrt wurde durch ein Ortseingangsschild nicht aufgehoben.
Das Gericht betonte, dass die Vorfahrt bis zum nächsten aufhebenden Verkehrszeichen gewährt wird. Ein Ortseingangsschild führe lediglich zu den innerorts geltenden Vorschriften, wie der Geschwindigkeitsbegrenzung, nicht jedoch zur Aufhebung der Vorfahrt.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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