Frankfurt am Main/Berlin (DAV).Für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t gilt auf Autobahnen grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 3. September 2025 hin (AZ: 1 ORbs 42/25). Ein Wohnmobil ist rechtlich kein Personenkraftwagen (PKW) im Sinne der Straßenverkehrsordnung, weshalb die für PKW geltenden Geschwindigkeitsfreiheiten nicht anwendbar sind.
Ein Autofahrer wurde auf der Autobahn mit einem Wohnmobil, das ein zulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 t aufwies, mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gemessen. An der Messstelle war die Geschwindigkeit zudem durch das Verkehrszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) für LKW ab 7,5 t auf 80 km/h begrenzt. Gegen den Bußgeldbescheid über 280 Euro wehrte sich der Betroffene mit dem Argument, sein Fahrzeug sei einem PKW gleichzustellen und dürfe daher schneller fahren. Er berief sich unter anderem auf europarechtliche Einstufungen.
Das OLG Frankfurt verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Das Gericht führte aus, dass sich bereits aus der Existenz der "12. Ausnahmeverordnung zur StVO" ergibt, dass Wohnmobile keine PKW sind – andernfalls bedürfte es dieser speziellen Verordnung nicht. Auch das europäische Recht stütze die Ansicht des Fahrers nicht. Zwar werden Wohnmobile dort gemeinsam mit PKW in die Klasse M1 eingeordnet, jedoch ausdrücklich als „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ definiert und somit rechtlich anders behandelt.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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