Büdingen/Berlin (DAV).Die Staatskasse muss alle notwendigen Kosten übernehmen, wenn ein Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Verjährung eingetreten ist, weil der Bußgeldbescheid nicht zugestellt werden konnte. Dies entschied das Amtsgericht Büdingen am 30. Mai 2023 (AZ: 60 OWi 48/23). Auch die Kosten für einen Rechtsanwalt musste die Staatskasse ersetzen, betont die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).
In dem Fall war ein Mann zu schnell gefahren und bekam ein Bußgeld. Der entsprechende Bescheid konnte dem Betroffenen jedoch nicht zugestellt werden. Trotz Einspruchs durch den Verteidiger und der Verweigerung der Beweismittelausgabe durch die Verwaltungsbehörde wurde das Verfahren letztlich aufgrund von Verjährung eingestellt.
Daraufhin forderte der Verteidiger die Übernahme der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse. Nach anfänglicher Ablehnung und widersprüchlicher Bescheide wurde dies schließlich gerichtlich bestätigt. Das Amtsgericht Büdingen hat der Beschwerde des Betroffenen stattgegeben und die Staatskasse zur Erstattung der notwendigen Auslagen verpflichtet. Das Gericht entschied, dass die Kostenentscheidung im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zu treffen sei. Nach diesen Vorschriften sei es die Regel, die notwendigen Auslagen des Betroffenen bei einer Nichtverurteilung zu übernehmen.
Die einzige Ausnahme sei der Fall, dass es nur deswegen nicht zu einer Verurteilung gekommen sei, weil ein Verfahrenshindernis entstanden sei. Im vorliegenden Fall sei die Verjährung zwar ein Verfahrenshindernis, aber es sei nicht der einzige Grund für die Einstellung des Verfahrens.
Selbst wenn die Verjährung der alleinige Grund für die Einstellung des Verfahrens gewesen wäre, hätte die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen müssen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Kommentare