München/Berlin (DAV).Wer mit mehr als 0,5 Promille auf einem E-Scooter unterwegs ist, darf nicht darauf hoffen, dass allein wegen der Fahrzeugart vom gesetzlichen Regelfahrverbot abgesehen wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts München vom 30. Juni 2025 (AZ: 201 ObOWi 405/25). Das Gericht hob sogar ein Urteil des Amtsgerichts auf, das bei einer Alkoholfahrt mit einem E-Scooter von der Verhängung des gesetzlichen Regelfahrverbots abgesehen hatte.
Ein Berufskraftfahrer war am 1. September 2024 nachts mit einem E-Scooter und mit 0,8 Promille (Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l) unterwegs. Die Bußgeldbehörde verhängte eine Geldbuße von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Das Amtsgericht erhöhte zwar die Geldbuße auf 1.000 Euro, verzichtete jedoch auf ein Fahrverbot. Zur Begründung führte es an, dass der Verstoß lediglich mit einem E-Scooter begangen worden sei und ein Fahrverbot den Betroffenen in seiner beruflichen Existenz gefährden könne.
Das BayObLG die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Benutzung eines E-Scooters keinen ausreichenden Grund dar, um von der Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen. Auch von E-Scootern gehe ein erhebliches Gefahrenpotenzial aus, etwa durch hohe Beschleunigung und das erhöhte Risiko von Gleichgewichtsverlusten bei alkoholisierten Fahrern. Das Amtsgericht habe zudem die behauptete Existenzgefährdung durch das Fahrverbot nicht hinreichend überprüft. Weder die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung noch die familiäre Situation des Betroffenen rechtfertigten eine Ausnahme.
Mit seiner Entscheidung betont das BayObLG erneut, dass Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern grundsätzlich denselben rechtlichen Maßstäben unterliegen wie mit anderen Kraftfahrzeugen. Ein Absehen vom Fahrverbot ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, die sorgfältig zu begründen sind, betonen die DAV-Verkehrsrechtsanwältinnen und -anwälte.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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