Bad Homburg/ Berlin (DAV) – Bei einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer kann ein Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufheben, der Betroffene kann dann wieder fahren. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Bad Homburg vom 12. August 2024 (Az.: 7a Ds 3490 Js 230249/22 (117/24)). Trotz des weiterhin bestehenden dringenden Tatverdachts sah das Gericht die lange Verfahrensdauer als unverhältnismäßig an.
Dem Beschuldigten wurde nach einem Unfall mit Personenschaden zur Last gelegt, fahrlässige Tötung sowie eine Gefährdung des Straßenverkehrs begangen zu haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft entzog das Amtsgericht Frankfurt ihm daraufhin im Jahr 2022 vorläufig die Fahrerlaubnis. Die Verteidigung legte gegen diese Maßnahme Beschwerde ein.
Zwischenzeitlich wurde gegen den Beschuldigten Anklage erhoben, und das Verfahren ging an das Amtsgericht Bad Homburg über. Dort wurde nun der Antrag des Verteidigers auf Aufhebung der Maßnahme positiv beschieden.
Das Amtsgericht Bad Homburg begründete seine Entscheidung damit, dass zwar weiterhin ein dringender Tatverdacht bestehe, jedoch die lange Verfahrensdauer von über zwei Jahren seit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Das Gericht betonte, dass das Übermaßverbot nicht nur die Anordnung und Vollziehung, sondern auch die Fortdauer einer strafprozessualen Maßnahme zeitlich begrenze. Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit weder strafrechtlich noch straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei und an einer verkehrspsychologischen Intensivmaßnahme teilgenommen habe.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
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