Burgwedel/Berlin (DAV). Über die Höhe von Abschleppkosten sowie Standgebühren wird regelmäßig gestritten. Es geht um die Frage, was als ortsüblich und angemessen anzusehen ist. Die Höhe von angemessenen Abschleppkosten kann von Gerichten anhand der Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer geschätzt werden. Zudem haftet ein Abschleppunternehmen für eine längere Standdauer eines abgeschleppten Fahrzeugs oder zusätzliche Maßnahmen wie Abmeldung und Weitertransport nur dann, wenn es daran selbst schuld ist. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 17. Oktober 2024 hin (AZ: 7 C 345/24).
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Klägerin die Rückzahlung vermeintlich überhöhter Abschleppkosten in Höhe von 367,00 Euro von einem Abschleppunternehmen forderte. Streitig waren insbesondere die angesetzten Stundensätze für Personal und Fahrzeug, die Höhe der täglichen Standgebühren sowie die Kosten für eine überlange Standdauer von 21 statt der von der Klägerin als ausreichend erachteten 14 Tage. Zudem wurden Kosten für die Abmeldung und den Weitertransport des Fahrzeugs beanstandet. Die Klägerin stützte ihre Forderung auf einen Prüfbericht sowie eine ältere Branchenumfrage aus dem Jahr 2020.
Das Amtsgericht Burgwedel wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts waren die berechneten Kosten ortsüblich und angemessen.
Zur Bestimmung der üblichen Vergütung zog das Gericht die Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer aus dem Jahr 2022 heran. Diese werde in der Rechtsprechung regelmäßig als geeignete Grundlage verwendet und bilde aufgrund gestiegener Kosten eine angemessene Orientierung für Abschleppvorgänge im Jahr 2023. Die angesetzten Fahrzeug- und Personalkosten lagen nach den Feststellungen des Gerichts sogar leicht unter den Durchschnittswerten der Umfrage. Auch der berechnete Tagessatz für die Standgebühren entsprach mit 14,40 Euro pro Tag genau dem in der Branchenumfrage genannten Durchschnittswert. Soweit die Klägerin eine zu lange Standdauer und zusätzliche Kosten für Abmeldung und Weitertransport beanstandete, stellte das Gericht klar, dass ein Abschleppunternehmen hierfür nur dann haftet, wenn ihm ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden kann. Da hierzu keine konkreten Umstände vorgetragen wurden, sah das Gericht keinen Anspruch gegen das Abschleppunternehmen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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