Wien/Berlin (DAV). Die „kleine Benzinklausel“ beschäftigt in der Privathaftpflichtversicherung immer wieder die Justiz. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wagt – auch aufgrund der aktuellen Busunfälle - einen Blick über die Grenze. Der kann sich lohnen, da in Österreich vergleichbare Grundsätze herrschen, wie bei uns.
Der Oberste Gerichtshof Wien (OGH) hat am 22. November 2023 (AZ: 7 Ob 194/23i) entschieden, dass die "kleine Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung auch dann greift, wenn der Versicherungsnehmer während der Fahrt in einem Bus zu Schaden kommt. Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung der Deckung zwischen der Privathaftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Ein Busfahrer musste stark bremsen und ein Fahrgast wurden gegen die Windschutzscheibe geschleudert, das Glas wurde beschädigt. Der Busunternehmer wollte vom Fahrgast Schadensersatz erhalten und wandte sich an dessen Privathaftpflichtversicherung. Die Versicherung lehnte eine Übernahme der Kosten ab, da der Schaden durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs verursacht worden sei und somit von der Deckung ausgeschlossen sei.
Der OGH gab der Versicherung Recht. Die "kleine Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung schließe Schäden aus, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Dies sei der Fall, wenn sich die primär vom Kraftfahrzeugbetrieb ausgehende Gefahr verwirklicht habe. Im vorliegenden Fall sei der Schaden durch das Bremsen des Busses verursacht worden, die eine typische Gefahr des Kraftfahrzeugbetriebs darstelle.
Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtler ist die Entscheidung des OGH für die Praxis von Bedeutung, da sie die Reichweite der "kleinen Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung klarstellt. Versicherungsnehmer sollten beachten, dass Schäden an Fahrzeugen, die sie als Mitfahrer oder Beifahrer verursachen, nicht von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein können. In diesen Fällen kann die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters einspringen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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