Berlin (DAV). Nicht immer kann nach einem Unfall im Straßenverkehr der Verursacher ermittelt werden. Besonders tragisch wird es, wenn Unfallopfer schwer verletzt sind – aber niemand zur Rechenschaft gezogen werden kann. Für genau solche Fälle gibt es in Deutschland eine Institution, die vielen unbekannt ist: die Verkehrsopferhilfe e.V. Für eine Ersatzpflicht der Verkehrsopferhilfe e.V. nach einem Unfall mit einem nicht ermittelbaren Fahrzeug müssen strenge Beweisanforderungen erfüllt werden. So hat das Landgericht Berlin II am 11. Januar 2024 (AZ: 44 O 282/22) die Klage eines verletzten Fußgängers gegen die Verkehrsopferhilfe e.V. abgewiesen, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Der Kläger hatte an einem Abend im August an den Allgäuer Festwochen teilgenommen. Gegen 0:30 Uhr wurde er mit multiplen schweren Verletzungen – Schädelbruch, Beckenfrakturen und Atemstörungen – auf einem Gehweg neben einer etwa 2 bis 2,5 Meter hohen Steinmauer aufgefunden. Im Krankenhaus wurde bei ihm ein Blutalkoholwert von 2,33 Promille festgestellt.
Er behauptete, von einem flüchtigen, unbekannten Fahrzeug angefahren worden zu sein, und verlangte von der Verkehrsopferhilfe e.V. ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro sowie den Ersatz weiterer Schäden. Diese lehnte den Anspruch ab – ebenso wie die vorgeschaltete Schiedsstelle. Es sei nicht bewiesen, dass ein Fahrzeug beteiligt gewesen sei.
Das Gericht folgte der Argumentation der Verkehrsopferhilfe e.V. und stellte klar: Für einen Anspruch müsse der Kläger den Nachweis erbringen, dass ein nicht ermittelbares Fahrzeug ursächlich für die Verletzungen war. Diesem strengen Beweismaßstab sei der Kläger nicht gerecht geworden.
Die vom Gericht beauftragte Sachverständige schloss eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug aus: Die Art der Verletzungen passe vielmehr zu einem Sturz aus größerer Höhe. Die Kombination aus dem Verletzungsbild und dem hohen Alkoholkonsum lege nahe, dass der Kläger von der angrenzenden Steinmauer gefallen sei. Da somit keine Fahrzeugbeteiligung bewiesen werden konnte, sei die Verkehrsopferhilfe e.V. nicht eintrittspflichtig.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
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