Stade/Berlin (DAV).Bei Reparaturen nach einem Verkehrsunfall trägt grundsätzlich der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko. Auch wenn einzelne Rechnungspositionen später als überhöht erscheinen sollten, kann der Geschädigte die Kosten ersetzt verlangen. Hat der Geschädigte mögliche Ansprüche gegen die Werkstatt bereits abgetreten, kommt zudem keine Zug-um-Zug-Verurteilung mehr in Betracht. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Stade vom 16. Juli 2025 hin (AZ: 61 C 192/25).
In dem Verfahren stritt die Klägerin mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers um restliche Reparaturkosten in Höhe von 155,17 Euro. Die Versicherung hatte die Zahlung gekürzt und sich dabei auf einen Prüfbericht berufen. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug jedoch bereits vor Erstellung dieses Berichts zur Instandsetzung in eine Fachwerkstatt gegeben. Da sie die Rechnung noch nicht vollständig bezahlt hatte, klagte sie auf direkte Zahlung der Differenz an die Werkstatt.
Das Amtsgericht Stade gab der Klage statt und begründete dies mit dem sogenannten Werkstattrisiko. Übergibt ein Geschädigter sein Auto an eine Werkstatt, ohne dass ihn ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, gehen Unregelmäßigkeiten zulasten des Schädigers bzw. seiner Versicherung. Dies gilt selbst für Reparaturschritte, die für den Laien nicht erkennbar tatsächlich gar nicht durchgeführt wurden.
Da die Klägerin ihre eventuellen Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt bereits an die Versicherung abgetreten hatte, stand einer Verurteilung zur Zahlung nichts im Wege. Das Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Werkstatt über die Angemessenheit der Rechnung trägt nach diesen Grundsätzen allein die Versicherung. Diese kann sich dann versuchen Regress von der Werkstatt zu bekommen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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