Berlin (DAV). Falsch abgestellte E-Scooter sind in deutschen Städten ein lästiges Ärgernis. Oftmals ist der Verursacher nicht zu ermitteln, da die Vermieter nur unzureichende Daten an die Behörden weitergeben. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat am 6. September 2023 (AZ: 297 OWi 812/23) entschieden, dass die Vermieter von E-Scootern in solchen Fällen für die Kosten des Bußgeldverfahrens haften.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde ein von der Betroffenen vermieteter E-Scooter auf einem Gehweg so abgestellt, dass er Fußgänger behinderte. Die Polizei Berlin forderte die Vermieterin zur Benennung des Fahrers auf. Die Vermieterin des E-Scooters gab lediglich Vor- und Nachname, Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse des Mieters an die Behörde weiter. Diese Angaben reichten dem Gericht nicht aus, um den Fahrer zu ermitteln. Die Betreiberin hätte auch Geburtsdatum und Wohnanschrift des Mieters nennen müssen.
Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Vermieter von E-Scootern eine Halterpflicht im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haben. Demnach seien sie dafür verantwortlich, dass ihre Fahrzeuge ordnungsgemäß abgestellt werden. Dazu gehöre auch, dass sie die Personalien des Mieters so vollständig an die Behörden weitergeben, dass diese den Fahrer ermitteln können.
Damit stehen Vermieter von E-Scootern in der Pflicht, für ihre Fahrzeuge zu sorgen und dafür zu sorgen, dass diese ordnungsgemäß abgestellt werden, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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