Dortmund/Berlin (DAV). Wer alkoholisiert mit einem E-Scooter unterwegs ist, muss unter Umständen auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Eine kurze Fahrtstrecke oder eigene Verletzungen nach einem Unfall reichen nicht zwingend aus, um diese Folge zu vermeiden. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 27. Mai 2025 hin (AZ: 729 Cs-261 Js 93/25-63/25).
Im Dezember 2024 fuhr ein bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretener Mann mit seinem E-Scooter zu einem etwa 600 Meter entfernten Paket-Shop. Der Mann hatte zuvor erheblich Alkohol getrunken und 1,47 Promille im Blut. Während die Hinfahrt ohne Zwischenfälle verlief, verlor er auf dem Rückweg nach etwa 100 Metern die Kontrolle über den Roller, als er mit einem vor sich platzierten Paket einen Bordstein hinunterfuhr. Er stürzte, schlug mit dem Kopf auf und war kurzzeitig bewusstlos. Im Rahmen des Verfahrens legte der Betroffene eine Bestätigung über ein achtstündiges Aufbauseminar vor und verwies auf seine eigenen Verletzungen sowie die kurze Fahrtstrecke, um ein Absehen vom Führerscheinentzug zu erreichen.
Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die Richter stellten klar, dass Hin- und Rückfahrt trotz der Unterbrechung im Laden als eine einheitliche Tat zu werten sind.
Besonders schwer wog für das Gericht, dass der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hatte. Weder die geringe Gesamtdistanz von 700 Metern noch das absolvierte DEKRA-Seminar oder die Tatsache, dass außer dem Eigenschaden keine Dritten zu Schaden kamen, reichten aus, um die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erschüttern. Neben der Geldstrafe ordnete das Gericht daher eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von weiteren fünf Monaten an.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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