Paderborn/Berlin (DAV).Rechtsschutzversicherer dürfen im Rahmen der Verteidigung nicht einen bestimmten Sachverständigen beauftragen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn vom 16. Juni 2023 (AZ: 51 C 175/22).
Die Klägerin wurde in einem Bußgeldverfahren von ihrer Rechtsschutzversicherung aufgefordert, einen bestimmten Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Nachdem sie einen anderen Sachverständigen beauftragte, wurden die entstandenen Kosten von 913,33 Euro nur etwa zur Hälfte von ihrer Versicherung übernommen. Zur Begründung hieß es, die Frau habe die entsprechende Weisung missachtet und nicht die spezifische Sachverständigengesellschaft beauftragt.
Das Amtsgericht Paderborn sah die Weisung als unwirksam an. Die Vorgabe eines konkreten Sachverständigen benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen und stelle eine unzulässige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten dar. Der Versicherungsnehmer sei frei in der Wahl des Sachverständigen, solange die Kosten im Rahmen des Üblichen liegen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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