Duisburg/Berlin (DAV). Verunglückt ein deutscher Autofahrer im EU-Ausland, kann er den ausländischen Haftpflichtversicherer unter bestimmten Voraussetzungen auch vor einem deutschen Gericht an seinem eigenen Wohnsitz verklagen. Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Duisburg am 30. Dezember 2025 (AZ: 6 O 78/24) mitteilt, findet in einem solchen Fall jedoch das Recht des Unfallortes Anwendung. Dies kann für den Geschädigten bedeuten, dass er ein Verschulden des Gegners zweifelsfrei nachweisen muss.
Der Kläger aus Duisburg war in Belgien in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er behauptete, der Fahrer des belgischen Fahrzeugs habe vor einem sogenannten „Drempel“, also einer Fahrbahnschwelle, zunächst angehalten und sei anschließend plötzlich rückwärts gefahren. Dabei habe das Fahrzeug den hinter ihm stehenden Wagen des Klägers gerammt. Nach Darstellung des Klägers und der Mitfahrer habe zwischen beiden Fahrzeugen ein Abstand von etwa einem bis eineinhalb Metern bestanden. Durch die Rückwärtsfahrt sei am Fahrzeug des Klägers ein erheblicher Frontschaden entstanden. Der belgische Beklagte schilderte den Unfall dagegen völlig anders. Er habe gestanden, während der Kläger mit seinem Fahrzeug aufgefahren sei. Daraufhin erhob der deutsche Fahrer Klage vor dem Landgericht Duisburg gegen den belgischen Haftpflichtversicherer.
Das Landgericht Duisburg bestätigte zunächst seine internationale Zuständigkeit. Geschädigte könnten bei Verkehrsunfällen im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen auch an ihrem deutschen Wohnsitzgericht gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer klagen. Inhaltlich sei jedoch belgisches Schadensersatzrecht anzuwenden, weil sich der Unfall in Belgien ereignet habe. Anders als im deutschen Recht gebe es dort bei reinen Sachschäden keine verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters. Der Kläger müsse daher ein konkretes Fehlverhalten des Unfallgegners vollständig beweisen. Dies hatte der Kläger jedoch nicht geschafft, so das Gericht.
Die Entscheidung stützte sich maßgeblich auf ein technisches Sachverständigengutachten. Der Experte stellte fest, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug eine Aufprallgeschwindigkeit von etwa 20 km/h voraussetzten. Bei dem vom Kläger angegebenen Abstand von nur 1 bis 1,5 Metern zum Vordermann sei es unmöglich, beim Rückwärtsfahren eine solche Geschwindigkeit zu erreichen. Nach belgischem Recht trägt jedoch der Kläger die volle Beweislast für ein Verschulden des Gegners; eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung wie im deutschen Recht gibt es dort für reine Sachschäden nicht. Da die Schilderung des Klägers nicht plausibel war, blieb er auf seinem Schaden sitzen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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