Hamm/Berlin (DAV).Wer vorsätzlich gegen die Straßenverkehrsregeln verstößt, und andere behindert, begeht nicht automatisch auch eine Nötigung. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 26. Juni 2025 (AZ: III-5 ORs 41/25). Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet demnach aus, wenn die Einwirkung auf andere Verkehrsteilnehmer nicht das eigentliche Ziel des Täters sei. Vorrangiges Ziel war es, schnell voran zu kommen.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall lieferte sich ein Autofahrer eine Verfolgungsjagd mit der Polizei. Die Beamten nahmen die Verfolgung auf, doch der Fahrer konnte ihnen entkommen.
Beim Abbiegen mit quietschenden Reifen und ohne Blinker zwang der Mann einen auf die Kreuzung zufahrenden unbeteiligten Dritten zu einer abrupten Notbremsung. Das Amtsgericht verurteilte den flüchtenden Fahrer wegen Nötigung, da er den abrupten Halt des Zeugen zumindest in Kauf genommen hatte, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen.
Das Amtsgericht wertete diese Konstellation als vorsätzliche Nötigung. Das OLG Hamm sah die Voraussetzungen einer strafbaren Nötigung jedoch nicht als erfüllt an. Zwar könne ein bedrängendes oder aggressives Fahrverhalten im Straßenverkehr grundsätzlich eine Nötigung darstellen. Voraussetzung sei jedoch stets, dass der Täter bewusst auf den anderen Verkehrsteilnehmer einwirken wolle – etwa durch Drängeln, Ausbremsen oder Abdrängen.
Im vorliegenden Fall ließ sich dem Urteil des Amtsgerichts jedoch nicht entnehmen, dass der Angeklagte mit seinem Fahrverhalten den anderen Autofahrer gezielt habe beeinflussen wollen. Ziel seines Handelns sei vielmehr gewesen, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Dass es dabei zu einer gefährlichen Situation gekommen sei und der Zeuge abrupt habe bremsen müssen, stelle lediglich eine in Kauf genommene Begleitfolge der Fluchtfahrt dar. Daher fehle das für eine strafbare Nötigung erforderliche zielgerichtete Einwirken auf den anderen Verkehrsteilnehmer.
Informationen: http://www.verkehrsrecht.de
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