Eilenburg/Berlin (DAV). Ein Tatort muss in einem Bußgeldbescheid so genau sein, dass der Verkehrsverstoß eindeutig ist. Das entschied Amtsgericht Eilenburg am 15. Februar 2024 (AZ: 8 OWi 501 Js 55734/23). Andernfalls kann der Bußgeldbescheid unwirksam sein und die Verjährung der Ordnungswidrigkeit nicht unterbrechen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Dem Betroffenen wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn 9 am Schkeuditzer Kreuz vorgeworfen. Der Bußgeldbescheid bezeichnete den Tatort jedoch als "BAB 9, Schkeuditzer Kreuz, Tangente München - Berlin". Tatsächlich gibt es am Schkeuditzer Kreuz keine Tangente München - Berlin. Der Betroffene sollte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerorts um 35 km/h überschritten haben.
Für das Amtsgericht war die Bezeichnung des Tatortes im Bußgeldbescheid zwar missverständlich. Der Betroffene konnte jedoch anhand der weiteren Angaben im Bußgeldbescheid, insbesondere der Angabe des Fahrtdatums und der Uhrzeit sowie der Bezeichnung des Schkeuditzer Kreuzes, den genauen Tatort erkennen. Daher war der Bußgeldbescheid nach Ansicht des Gerichts ausreichend bestimmt und konnte den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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