Büdingen/Berlin (DAV).Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per Mail kann wirksam kann. Voraussetzung ist, dass eine unterschriebene PDF-Datei per E-Mail eingereicht und innerhalb der Frist von der Behörde ausgedruckt und zu den Akten genommen wird. In einem solchen Fall sei das Schriftformerfordernis gewahrt. Dies entschied das Amtsgericht (AG) Büdingen am 30. September 2024 (AZ: 60 OWi 86/24), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Dem Betroffenen war am 29. Juni 2024 ein Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zugestellt worden. Innerhalb der zweiwöchigen Frist legte er am 12. Juli 2024 per einfacher E-Mail Einspruch ein. Dieser E-Mail war ein PDF-Dokument angehängt, das den Einspruch mit Begründung und Unterschrift des Betroffenen enthielt. Das Regierungspräsidium druckte die E-Mail und das PDF-Dokument am 15. Juli 2024 aus und nahm es zur Akte. Dennoch verwarf die Behörde den Einspruch mit Bescheid vom 01. August 2024 als unzulässig, da er nicht den Formerfordernissen entspreche, wonach ein schriftliches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden müsse. Der Betroffene übersandte daraufhin sein Einspruchsschreiben erneut per Post und beantragte gegen den erneuten Verwerfungsbescheid gerichtliche Entscheidung.
Das Amtsgericht Büdingen hob die Bescheide auf und gab der Beschwerde des Betroffenen statt.
Das Gericht stellte klar: Zwar sei ein Einspruch per einfacher E-Mail formunwirksam. Doch wenn das beigefügte, unterschriebene PDF-Dokument ausgedruckt und zur Akte genommen wird, wird das Schriftformerfordernis dennoch erfüllt. Der Ausdruck verwandle das elektronische Dokument in ein Schriftstück. Da der Ausdruck innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgte, sei der Einspruch auch fristgerecht eingegangen.
Zudem sei der zweite, per Post übersandte Einspruch inhaltlich so zu werten, dass der Betroffene gegen den ersten Verwerfungsbescheid Rechtsmittel eingelegt habe. Spätestens durch die Begründung seines gerichtlichen Antrags sei seine Absicht eindeutig geworden.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV betont die Bedeutung dieser Entscheidung für die Rechtspraxis. Sie stellt klar, dass auch bei der Übermittlung per einfacher E-Mail das Schriftformerfordernis gewahrt sein kann, wenn ein unterschriebenes Dokument eingescannt und als Anhang beigefügt wird und dieser Anhang fristgerecht ausgedruckt und zur Akte genommen wird. Dies stärkt die Rechte der Bürger im Bußgeldverfahren und vermeidet unnötige formelle Hürden.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
Kommentare