Goslar/Berlin (DAV). Ein Unfallgeschädigter hat Anspruch auf den vollen Ersatz des merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs sowie des Nutzungsausfalls für die gesamte tatsächliche Reparaturzeit, auch wenn diese die Prognose im Gutachten übersteigt. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 21. Mai 2024 (AZ: 4 C 242/23). Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust des Autos nach einem Unfall trotz fachgerechter Reparaturen.
Nach einem unverschuldeten Unfall verlangte die Klägerin restlichen Schadensersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Streitig waren insbesondere eine Wertminderung von 300 Euro, restliche Gutachtergebühren für eine Energiekostenumlage sowie Nutzungsausfallentschädigung. Die Versicherung bestritt die Wertminderung unter Verweis auf das Fahrzeugalter und die Laufleistung und wollte den Nutzungsausfall auf die im Gutachten prognostizierte Dauer von vier bis fünf Tagen begrenzen. Das Amtsgericht Goslar gab der Klägerin recht.
Die Richter betonten, dass die Bezugnahme auf ein schlüssiges Sachverständigengutachten eine ausreichende Begründung für die Wertminderung darstellt. Ein pauschales Bestreiten der Versicherung ohne eigene fundierte Gegenargumente reiche nicht aus. Auch die vom Sachverständigen berechnete Energiekostenkompensation sei als Teil der üblichen Vergütung eines Sachverständigen grundsätzlich ersatzfähig. Für Geschädigte sei regelmäßig nicht erkennbar, welche einzelnen Positionen ein Gutachter später abrechne, weshalb ihnen insoweit kein Mitverschulden angelastet werden könne.
Schließlich sprach das Gericht der Klägerin auch Nutzungsausfall für die gesamte Dauer der tatsächlichen Reparatur zu. Entscheidend sei der tatsächliche Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Verzögerungen bei der Reparatur, etwa wegen Lieferproblemen bei Ersatzteilen, gingen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Kommentare