Saarbrücken/Berlin (DAV).Das sogenannte Werkstattrisiko schützt zwar den Geschädigten bei der Schadensregulierung gegenüber der Versicherung, dient aber nicht als Haftungsfreibrief für die Reparaturwerkstatt. Eine Kfz-Werkstatt kann nach der Regulierung eines Unfallschadens gegenüber dem Haftpflichtversicherer regresspflichtig sein, wenn sie unnötig teuer repariert oder nicht erbrachte Leistungen abrechnet. Dies entschied das Landgericht Saarbrücken am 30. Oktober 2025 (AZ: 13 S 18/25).
Nach Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) schützt das sogenannte Werkstattrisiko somit nur den Geschädigten, nicht aber die Werkstatt selbst. Hält sich eine Werkstatt nicht an wirtschaftlichere, fachgerechte Reparaturmöglichkeiten, kann sie für den dadurch entstandenen Schaden einstehen müssen.
In dem Fall hatte der Haftpflichtversicherer des alleinigen Unfallverursachers den vollständigen Rechnungsbetrag einer Werkstatt in Höhe von 6.101,30 Euro bezahlt. Die Reparaturrechnung entsprach den Positionen eines zuvor eingeholten Schadensgutachtens. Anschließend verlangte der Versicherer von der Werkstatt 1.050,81 Euro zurück. Er machte geltend, bestimmte Lackierarbeiten seien in dem abgerechneten Umfang nicht erforderlich gewesen. Die Werkstatt verwies darauf, sie sei von der Geschädigten mit einer Reparatur nach Gutachten beauftragt worden. Das Amtsgericht wies die Regressklage zunächst ab.
Beim Landgericht Saarbrücken hatte die Versicherung jedoch vollständig Erfolg. Das Landgericht stellte klar, dass das Werkstattrisiko nicht zu einem Haftungsschutz für die Werkstatt führt. Zwar muss sich ein Geschädigter bei der Unfallregulierung grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die beauftragte Werkstatt ordnungsgemäß arbeitet. Diese Grundsätze gelten aber nicht zugunsten der Werkstatt selbst, wenn der Versicherer nach vollständiger Zahlung aus abgetretenem Recht gegen sie vorgeht.
Die Werkstatt sei verpflichtet, den wirtschaftlichsten Reparaturweg zu wählen, wenn sich dieser aus ohne Weiteres einsehbaren Herstellervorgaben ergibt. Dies gilt auch dann, wenn das vom Geschädigten vorgelegte Gutachten einen teureren Weg vorsieht. Eine Werkstatt darf sich nicht blind auf die Sachkunde eines Gutachters verlassen, sondern muss die vorgesehenen Arbeitsschritte selbst auf Wirtschaftlichkeit prüfen. Da im konkreten Fall statt der erforderlichen 56 Arbeitswerte (AW) insgesamt 80 AW berechnet wurden, musste die Werkstatt die Differenz an den Versicherer zurückzahlen.
Die Entscheidung verdeutlicht nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV die Rollenverteilung bei der Unfallschadenregulierung. Geschädigte sollen nicht das Risiko überhöhter Werkstattrechnungen tragen. Werkstätten müssen sich aber im Regressfall an den Maßstäben wirtschaftlicher und fachgerechter Reparatur messen lassen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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