Bremen/Berlin (DAV). Ein blinder Mann, der im Juli 2020 über zwei E-Roller auf dem Gehweg gestürzt und schwer verletzt worden war, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld von der Vermieterin der Roller. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bremen am 15. November 2023 (AZ: 1 U 15/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Der 58-jährige Kläger war über zwei auf dem Gehweg abgestellte E-Scooter gestolpert. Die Roller waren im rechten Winkel zur Hauswand abgestellt und hatten einen Abstand von 50 cm zueinander. Der Gehweg an der Unfallstelle war 5,5 Meter breit.
Der Kläger erlitt bei dem Sturz einen Oberschenkelhalsbruch und musste operiert werden. Er verlangte von der Vermieterin der E-Roller Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Das Landgericht Bremen wies die Klage jedoch ab. Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Die Vermieterin der E-Roller habe die ihr von der Stadt erteilten Auflagen für das Abstellen der Roller eingehalten und somit auch keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Roller seien zwar nicht ordnungsgemäß abgestellt gewesen, da sie im rechten Winkel zur Hauswand und nicht parallel dazu standen. Dies sei aber kein Verstoß gegen die Auflagen der Stadt gewesen.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, da die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die E-Roller seien alltägliche Gefahrenquellen, mit denen Fußgänger rechnen müssten. Der Kläger hätte mit seinem Langstock die Roller erkennen und ihnen ausweichen können.
Das OLG Bremen wies zudem darauf hin, dass bei E-Scootern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Halter oder Fahrer eines E-Scooters nur dann haftet, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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