Dresden/Berlin (DAV). Ein Schaden, der beim Tanken entsteht, tritt nur dann "beim Betrieb" eines Fahrzeugs ein, wenn sich die vom Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr auch tatsächlich verwirklicht hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 1. Oktober 2024 (AZ: 4 U 446/24). Damit mussten der Fahrzeughalter und -versicherer nicht haften, da ein Brand eines Benzinkanisters noch vor Beginn des eigentlichen Tankvorgangs entstand und das Fahrzeug selbst unbeteiligt blieb.
Die Klägerin, Gebäudeversicherer eines betroffenen Objekts, nahm die Beklagten nach übergegangenem Recht wegen eines Brandschadens in Anspruch. Ein Mann wollte in einer Tiefgarage sein Fahrzeug mit Benzin aus einem Kanister betanken. Noch bevor der Tank befüllt wurde, entzündete sich der Kanister durch eine statische Aufladung und verschmutze das Gebäude stark mit Ruß. Das Auto selbst wurde dabei nicht beschädigt.
Das Landgericht hatte der Klage zunächst vollumfänglich stattgegeben, die Berufung der Beklagten vor dem OLG Dresden hatte jedoch Erfolg. Das OLG Dresden entschied, dass sich die typische Betriebsgefahr des Fahrzeugs hier nicht realisiert habe. Zwar sei das Tanken grundsätzlich ein Betriebsvorgang, doch war dieser im konkreten Fall noch nicht im Gange. Der Tank war noch nicht geöffnet, Benzin floss noch nicht. Der Brand sei allein auf eine statische Entladung am Kanister zurückzuführen, das Fahrzeug habe zur Entstehung des Feuers nichts beigetragen.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
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