Köln/Berlin (DAV). Wer nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz verlangt, muss nachweisen können, dass sich der Unfall tatsächlich so ereignet hat wie behauptet. Außerdem müssen auch die geltend gemachten Schäden darauf zurückzuführen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Polizei den Vorfall aufgenommen hat. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9. April 2026 (AZ: 12 U 188/22).
In dem Verfahren verlangte der Kläger Schadensersatz aus einem behaupteten Verkehrsunfall im Bereich des Kölner Rings. Nach seiner Darstellung war sein Audi Q7 mit einem Porsche Cayenne kollidiert, dessen Fahrer sowie dessen Haftpflichtversicherer auf Ersatz der Schäden in Anspruch genommen wurden.
Das Landgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Dabei stützte sich das Gericht im Wesentlichen auf die Angaben der beteiligten Personen und verzichtete auf die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens, obwohl dies von der beklagten Versicherung beantragt worden war.
Das Oberlandesgericht Köln kam nach einer erneuten Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis. Die Richter holten ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ein und gelangten zu der Überzeugung, dass die Klägerseite den behaupteten Unfallhergang nicht nachweisen konnte. Der Sachverständige stellte fest, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers technisch nicht mit den Beschädigungen am angeblich unfallverursachenden Fahrzeug vereinbar waren. Es fehlten typische Kollisionsspuren, passende Kontaktstellen sowie zu erwartende Material- und Lackübertragungen.
Auch die für den behaupteten Unfall erforderlichen Höhenunterschiede zwischen den Fahrzeugen konnten technisch nicht nachvollzogen werden. Die Aussagen der beteiligten Personen und die polizeiliche Unfallaufnahme reichten nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um die durch das Gutachten begründeten Zweifel auszuräumen.
Das Oberlandesgericht hob deshalb die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Es sei nicht bewiesen, dass sich der Unfall in der geschilderten Weise ereignet hatte und die geltend gemachten Schäden darauf zurückzuführen waren. Auf weitere Fragen, etwa zu einer möglichen Unfallmanipulation oder zur Höhe der geltend gemachten Schäden, kam es deshalb nicht mehr an.
Die Entscheidung macht nach Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) deutlich, dass bei streitigen Unfallgeschehen der technische Nachweis des behaupteten Unfallablaufs eine zentrale Rolle spielt. Stimmen die Schäden nicht mit dem geschilderten Hergang überein, können Schadensersatzansprüche bereits am fehlenden Nachweis des Unfallgeschehens scheitern.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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