Celle/Berlin (DAV). Fährt ein jugendlicher Radfahrer entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung auf einem Gehweg und kollidiert mit einem aus einer Grundstückausfahrt kommenden Pkw, haftet er zu 70 Prozent mit. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 15. Oktober 2024 (AZ: 14 U 143/24).
Dem Hinweis des Gerichts lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein jugendlicher Kläger (nicht volljährig, aber über 10 Jahre) als Radfahrer verletzt wurde. Er befuhr den Gehweg entgegen der zugelassenen Fahrrichtung. Als der Pkw der Beklagten aus einer Grundstücksausfahrt auf den Gehweg einfuhr, kam es zur Kollision.
Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Radfahrer falsch fuhr. Auf dem Gehweg war das Fahrradfahren lediglich in der Fahrtrichtung erlaubt. Gleichwohl sah das Landgericht (LG) eine erhöhte Betriebsgefahr bei dem Pkw, da dieser aus einem Grundstück über einen Gehweg ausfuhr. Dennoch musste der Radfahrer zu 70 Prozent haften.
Das OLG bestätigte die Auffassung des LG, wonach kein grobes Verschulden des Jugendlichen vorlag, das eine vollständige Haftungsfreistellung des Pkw rechtfertigen würde. Das Gericht betonte, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Erwachsenen, sondern um einen Jugendlichen handele, der aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen Entwicklung und geringeren Lebenserfahrung sorgloser und weniger umsichtig im Straßenverkehr agiert. Zudem war der Gehweg in Fahrtrichtung für Fahrradfahrer freigegeben, sodass dort grundsätzlich mit Radfahrern zu rechnen war.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
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