Schleswig/Berlin (DAV). Auch wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug an der Ampel stark abbremst, kann der Auffahrende allein haften. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig am 19. März 2024 (AZ: 7 U 82/23).
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall machte die Klägerin Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Bei dem Unfall war ihre Tochter an einer Ampel zunächst bei rot angefahren. Nach dem Anfahren und Überfahren der Haltelinie bremste sie plötzlich ab. Der Beklagte fuhr auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Der genaue Hergang des Unfalls war zwischen den Parteien umstritten. Das Landgericht hatte zunächst beiden Parteien eine gleiche Schuld zugesprochen.
Das OLG Schleswig stellte klar, dass der Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden spricht, wenn dieser nicht darlegen kann, dass ein atypischer Verlauf vorliegt. Ein unerwartetes, aber nicht starkes Abbremsen nach dem Anfahren an einer Ampel erschüttert diesen Anscheinsbeweis nicht. Ein solcher atypischer Verlauf konnte vom Beklagten nicht bewiesen werden. Zudem konnte kein Verkehrsverstoß der Klägerin eindeutig festgestellt werden. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs wurde jedoch mit 20 Prozent berücksichtigt.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Kommentare