Schleswig/Berlin (DAV). Enkelkinder haben nach dem Tod ihrer Großeltern nicht automatisch Anspruch auf Hinterbliebenengeld. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis einer außergewöhnlich engen persönlichen Beziehung, die deutlich über das hinausgeht, was typischerweise zwischen Großeltern und Enkeln besteht. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 10. Februar 2026 (AZ: 7 U 81/25) hin.
Bei einem Verkehrsunfall kamen die Großeltern des Klägers ums Leben. Der zum Zeitpunkt des Verfahrens 36 Jahre alte Enkel verlangte für den Verlust jedes Großelternteils ein Hinterbliebenengeld in Höhe von jeweils 5.000 Euro. Zur Begründung führte er an, dass er seit seiner Kindheit eine besonders enge Beziehung zu seinen Großeltern hatte. Diese Bindung habe bis zu deren Tod fortbestanden. Das Verhältnis sei enger gewesen als zu seinen Eltern. Der Verlust habe bei ihm erhebliches seelisches Leid ausgelöst. Er denke regelmäßig an die Gespräche mit seinen Großeltern, erinnere sich an deren Stimmen und besuche deren Grab bis heute häufig.
Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte diese Entscheidung.
Die Richter stellten fest, dass Enkelkinder nicht zu dem Personenkreis gehören, für den das Gesetz eine besonders enge persönliche Beziehung zum Verstorbenen vermutet. Während eine solche Vermutung insbesondere für Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder gilt, müssen weiter entfernte Angehörige die besondere Nähe selbst darlegen und beweisen.
Nach Auffassung des Gerichts war dies dem Kläger nicht gelungen. Zwar ergaben die persönliche Anhörung des Klägers und die Vernehmung seiner Mutter, dass ein regelmäßiger Kontakt bestand und die Großeltern ihn auch emotional unterstützt hatten. Dies belege jedoch lediglich eine gute und intakte Großeltern-Enkel-Beziehung. Eine darüber hinausgehende besondere Verbundenheit, wie etwas bei engen Familienbeziehungen, habe das Gericht nicht feststellen können.
Das Oberlandesgericht betonte, dass bei Enkelkindern ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld nur ausnahmsweise in Betracht komme. Je weiter der Verwandtschaftsgrad vom Getöteten entfernt sei, desto höhere Anforderungen seien an die Darlegung einer besonderen Nähe zu stellen. Die vom Kläger geschilderten Umstände reichten hierfür nicht aus.
Die Entscheidung verdeutlicht nach Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dass nicht jede enge familiäre Beziehung automatisch einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld begründet. Bei Enkelkindern müssen besondere Umstände vorliegen, die über eine üblicherweise gute Beziehung zu den Großeltern deutlich hinausgehen. Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte könnte dies der Fall sein, wenn Enkel bei Großeltern ganz oder teilweise aufgewachsen wären.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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