Hamm/Berlin (DAV).Wer einen Blitzer umstößt, kann sich strafbar machen. Dies gilt auch dann, wenn das Gerät nicht beschädigt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2025 (AZ: 4 ORs 25/25) hin. Sie verdeutlicht, dass bereits das Verhindern oder Stören des Betriebs einer Geschwindigkeitsmessanlage eine Straftat darstellt, unabhängig von einer physischen Beschädigung des Geräts.
Am Karfreitag 2023 hatte sich der Angeklagte in Paderborn gezielt dazu entschlossen, einen mobilen Blitzer durch einen Fußtritt zu Fall zu bringen. Dabei wurden die Seiten- und Frontkamera des Geräts umgestoßen. Der Messvorgang wurde unterbrochen, die Anlage war rund eine Stunde lang außer Betrieb. Zwar wurde die Technik selbst nicht beschädigt, dennoch konnte das Gerät keine weiteren Geschwindigkeitsmessungen mehr durchführen.
Das Amtsgericht verurteilte den Mann zunächst zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.200 Euro. Das Landgericht Paderborn reduzierte die Strafe im Berufungsverfahren auf 1.600 Euro. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein, die jedoch vom Oberlandesgericht Hamm als unbegründet verworfen wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Kernpunkt der juristischen Auseinandersetzung war die Auslegung von § 316b StGB. Danach macht sich strafbar, wer den Betrieb einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung – wie etwa einer Radarkontrolle – dadurch verhindert oder stört, dass er sie „unbrauchbar macht“. Das Gericht stellte klar: Auch wenn die Messanlage äußerlich unversehrt geblieben sei, sei durch das gezielte Umstoßen der Kameras deren Funktionsfähigkeit faktisch unterbunden worden. Der Betrieb sei somit verhindert worden – das reiche für eine Strafbarkeit aus. Die Tat sei daher als vorsätzliche Sabotage zu bewerten.
Mit seiner Entscheidung folgt das Oberlandesgericht Hamm der bereits gefestigten Rechtsprechung, wonach auch Eingriffe, die nicht zu physischen Schäden führen, strafrechtlich relevant sein können, wenn sie den Betrieb öffentlicher Einrichtungen stören oder verhindern.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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