Koblenz/Berlin (DAV). Geschwindigkeitsmessungen erfolgen nicht nur durch „Blitzer“ sondern auch durch Nachfahren. Eine auf einer solchen ProVida-Messung beruhende Verurteilung kann unter Umständen hinfällig sein. Voraussetzung ist, dass aus dem Urteil nicht nachvollziehbar wird, wie der Abstand zwischen Messfahrzeug und vorausfahrendem Wagen auf der maßgeblichen Messstrecke war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Dezember 2025 (AZ: 3 ORbs 4 SsBs 32/25).
Dem Verfahren lag der Vorwurf zugrunde, der Betroffene habe außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 48 km/h überschritten. Das Amtsgericht hatte deshalb eine Geldbuße von 320 Euro verhängt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die Geschwindigkeitsfeststellung beruhte auf einer Messung mit dem System ProVida 2000 Modular.
Anders als bei einem standardisierten Messverfahren wurde die Geschwindigkeit nicht unmittelbar durch das Gerät bestimmt, sondern nachträglich anhand von Videoaufzeichnungen berechnet. Hierzu wurden die zu Beginn und am Ende der Messung gefertigten Videoprints ausgewertet. Aus den eingeblendeten geeichten Daten, insbesondere dem Frame-Zähler und dem Wegstreckenzähler, wurde zunächst die Geschwindigkeit des Messfahrzeugs ermittelt. Anschließend wurde daraus auf die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs geschlossen.
Das Oberlandesgericht Koblenz beanstandete, dass das Urteil die Geschwindigkeitsfeststellung nicht ausreichend nachvollziehbar begründet habe. Bei einer nachträglichen manuellen Weg-Zeit-Berechnung seien ausführliche Feststellungen erforderlich, weil es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren handele. Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehöre, dass sich der Abstand zwischen Messfahrzeug und vorausfahrendem Fahrzeug bei den beiden für die Berechnung herangezogenen Bildern nicht verringert habe. Nur dann könne ausgeschlossen werden, dass das Messfahrzeug schneller gefahren sei als das vorausfahrende Fahrzeug. Da sich das angefochtene Urteil hierzu nicht verhalte, sei die Beweiswürdigung lückenhaft und die Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit nicht tragfähig. Das Urteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei einer nachträglichen Auswertung von ProVida-Aufzeichnungen die tatsächlichen Grundlagen der Geschwindigkeitsberechnung im Urteil umfassend dargestellt werden müssen. Fehlen wesentliche Feststellungen zur Durchführung und Nachvollziehbarkeit der Messung, kann dies zur Aufhebung einer Verurteilung führen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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