Frankfurt/Berlin (DAV). Gerät der Mieter eines Fahrzeugs in Zahlungsrückstand, darf der Vermieter das Fahrzeug nicht einfach selbst abholen („verbotene Eigenmacht“). Veräußert der Vermieter das Fahrzeug anschließend, ist er zum Wertersatz verpflichtet. Er schuldet darüber hinaus Nutzungsentschädigung für einen angemessenen Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2023 (AZ: 2 U 165/21).
Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Neben dem klassischen Pfandleihgeschäft verfolgt sie alternativ das „cash & drive“-Modell. Danach kauft sie bei einem kurzfristigen Liquiditätsengpass das Kraftfahrzeug und vermietet es den bisherigen Eigentümern nachfolgend für einen Folgezeitraum gegen ein monatliches Entgelt.
Die Klägerin verkaufte der Beklagten auf diese Weise ihren damals etwa neun Jahre alten Kleinwagen Hyundai. Die Beklagte zahlte ihr 1.500,00 €. Die Klägerin mietete es für 148,50 € monatlich zurück. Nach dem Ende der Mietzeit sollte das Fahrzeug binnen 24 Stunden an die Beklagte zurückgegeben werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen vor, dass die Beklagte bei Ausbleiben der Miete das Fahrzeug selbst in Besitz nehmen, es ohne Ankündigung sicherstellen und hierfür auch das befriedete Besitztum des Mieters auch zur Nachtzeit betreten dürfe. Als die Klägerin die Mieten nicht weiterzahlte, kündigte das Pfandhaus das Mietverhältnis und forderte die Rückgabe des Wagens. Ohne Wissen der Frau wurde das Auto dann abgeholt und verkauft. Die Klägerin zog vor Gericht und verlangte Wertersatz für das verschwundene Fahrzeug in Höhe von 3.750,00 € sowie Nutzungsentschädigung für einen Zeitraum von fast zwei Jahren in Höhe von rund 17.000,00 €.
Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von Wertersatz und Nutzungsersatz in Höhe von rund 8.700 € unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50% verurteilt. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Wegnahme des Fahrzeugs zu. Die Beklagte habe „verbotene Eigenmacht“ ausgeübt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Mietvertrag, die dies gestatteten, seien wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden unwirksam. Das BGB sehe vor, dass die Selbstexekution oder Selbstjustiz verhindert wird.
Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Sie hätte zumindest wegen der von verschiedenen Gerichten geäußerten rechtlichen Bedenken gegen ihr Geschäftsmodell damit rechnen müssen, dass dieses „bemakelt“ sein könnte. Die Klägerin könne damit Wertverlust für das Fahrzeug verlangen. Grundsätzlich werde für die gesamte Dauer der Vorenthaltung Nutzungsentschädigung fällig, allerdings nur zu 50 %. Die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie dürfe nicht nahezu zwei Jahre mit einer Ersatzbeschaffung warten. Grundsätzlich sei der Ersatzanspruch auf Nutzungsausfall – wie der Anspruch auf Mietwagenkosten – auf die erforderliche Ausfallzeit beschränkt. Sie habe erst neun Monate nach Wegnahme des Fahrzeugs, Erhalt einer Abrechnung und der Mitteilung, dass das Fahrzeug verwertet worden sei, ihren Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges geltend gemacht.
Information: www.verkehrsrecht.de
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