München/Berlin (DAV). Wer nach einem Verkehrsunfall psychische Beschwerden hat, kann einen Schadensersatzanspruch haben. Allerdings müssen die Beschwerden objektiv nachweisbar sein. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 2023 (AZ: 24 U 37/20).
Die Klägerin und ihre zwei minderjährigen Kinder befanden sich auf dem Weg in den Skiurlaub, als der Beklagte auf ihr am Stauende stehendes Fahrzeug auffuhr. Seine Haftung wurde anerkannt, jedoch machten die Kläger weitere Ansprüche wegen Personenschadens geltend. Die Klägerin führte an, durch den Unfall psychisch stark belastet zu sein und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt zu haben. Die Gutachten bestätigten dies jedoch nicht. Der Sachverständige schloss eine PTBS aus, da der Unfall nicht die erforderliche außergewöhnliche Bedrohung darstellte, die nahezu bei jedem Menschen eine tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde.
Das Gericht kam nach umfassender Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Sowohl orthopädische als auch neurochirurgische Gutachten bestätigten, dass keine körperlichen Primärverletzungen vorlagen.
Ein psychiatrisches Gutachten stellte fest, dass die Beschwerden psychogener Natur seien. Zudem wurde die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgeschlossen, da der Unfall nicht als außergewöhnliche Bedrohung von katastrophalem Ausmaß eingestuft wurde.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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