Schleswig/Berlin (DAV). Wenn Kleinkinder im Straßenverkehr verunglücken, stellt sich häufig die Frage nach der Aufsichtspflicht der Begleitpersonen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2026 hin (AZ: 7 U 91/25). Danach trifft die Aufsichtsperson eines Kleinkindes auch in einer Fußgängerzone eine besonders weitreichende Aufsichtspflicht, wenn dort mit Fahrzeugverkehr zu rechnen ist. Verletzt sie diese Pflicht und kommt es zu einem Unfall, kann sie neben dem Fahrzeugführer haften. Das Gericht bestätigte in dem Fall eine Haftungsquote von 45 Prozent zulasten des Großvaters des verletzten Kindes.Gleichzeitig betont das Gericht die gesteigerten Sorgfaltspflichten von Kraftfahrern gegenüber Kindern, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen.
Dem Verfahren lag ein schwerer Verkehrsunfall in einer für den Lieferverkehr freigegebenen Fußgängerzone zugrunde. Der damals ein Jahr und drei Monate alte Enkel des Beklagten hielt sich mit seinem Großvater und seinem älteren Bruder in einer Eisdiele auf. Während der ältere Enkel auf einem wenige Meter entfernten Spielplatz spielte, entfernte sich das Kleinkind unbemerkt aus der Eisdiele und geriet vor einen mit Schrittgeschwindigkeit fahrenden Kleintransporter. Das Kind wurde von dem Fahrzeug überrollt und schwer verletzt. Der Haftpflichtversicherer des Transporters regulierte die Ansprüche des Kindes sowie der Sozialversicherungsträger in Höhe von mehr als 40.000 Euro und verlangte anschließend einen Teil dieser Aufwendungen vom Großvater zurück. Dieser hielt dem entgegen, seine Aufsichtspflicht nicht verletzt zu haben und verwies außerdem auf das Fehlverhalten des Fahrzeugführers.
Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte eine Haftungsverteilung von 55 Prozent zulasten des Autofahrers und 45 Prozent zulasten des Großvaters durch die Vorinstanz. Nach Auffassung des Gerichts traf den Fahrer des Kleintransporters zwar ein erheblicher Sorgfaltsverstoß. In einer Fußgängerzone mit Eisdiele und nahegelegenem Spielplatz müsse jederzeit mit Kindern gerechnet werden. Schrittgeschwindigkeit allein genüge in einer solchen Situation nicht. Der Fahrer hätte das Fahrzeug anhalten müssen, um sicherzustellen, dass sich kein Kind im Fahrweg befand. Gleichzeitig habe aber auch der Großvater seine Aufsichtspflicht verletzt. Ein erst ein Jahr und drei Monate altes Kind müsse in einer verkehrsgefährlichen Umgebung so eng beaufsichtigt werden, dass jederzeit ein unmittelbarer körperlicher Zugriff möglich sei. Dass der Großvater das Kind aus den Augen verlor, weil er zugleich den älteren Enkel im Blick hatte, entlaste ihn nicht. Das Gericht bewertete die Haftungsanteile mit 55 Prozent zulasten des Fahrzeugführers und 45 Prozent zulasten des Großvaters. in Vorrecht auf Haftungsfreistellung wegen einer häuslichen Gemeinschaft lehnte das Gericht ab, da die Familie des Kindes nur vorübergehend beim Großvater wohnte.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Anforderungen an die Aufsicht über Kleinkinder mit der Gefährlichkeit der jeweiligen Situation steigen. Zugleich macht sie deutlich, dass Fahrzeugführer auch bei Schrittgeschwindigkeit ihre Fahrweise an die Möglichkeit anpassen müssen, dass Kinder unvermittelt auf die Fahrbahn gelangen können.
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