Celle/Berlin (DAV). Wenn Kratzer aus einem früheren Unfall nicht mehr sichtbar waren, wird dieser Vorschaden bei einem erneuten Unfall nicht mehr berücksichtigt. Handelt es sich um einen Oldtimer als Liebhaberfahrzeug, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfall oder auf einen Mietwagen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 2023 (AZ: 14 U 149/22).
Der Kläger benutzte seinen Mercedes Oldtimer ausschließlich als Liebhaberfahrzeug für die Fahrten zu seinen Eltern. Bei einem Unfall wurde das Auto unter anderem an einer Stelle beschädigt, wo es früher bereits einen Vorschaden gab. Dieser sei aber repariert worden, so der Kläger und verlangt die Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung. Da es sich bei dem Vorschaden um einen Bagatellschaden gehandelt hatte, ohne dass dahinterliegende Fahrzeugteile betroffen waren, könne das Gericht selbst feststellen, dass der Vorschaden sach- und fachgerecht repariert worden war. Zu dem Schluss kam das Gericht, so dass es der Klage im Hinblick auf die Reparaturkosten stattgab.
Allerdings gab es keine Nutzungsausfallentschädigung. Werde ein Auto nur als Liebhaberfahrzeug gehalten, sei man darauf nicht angewiesen. Damit entfalle sowohl der Anspruch auf Nutzungsausfall als auch auf einen Mietwagen. „Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der Oldtimer über keine anderen Fahrzeuge verfügen würde“, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Information: www.verkehrsrecht.de
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