Schleswig/Berlin (DAV). Bei einem längeren Nutzungsausfall aufgrund einer verzögerten Reparatur kann es erforderlich sein, dass sich der Unfallgeschädigte ein Ersatzauto anschafft. Ihn trifft die Pflicht zur Schadensminderung. Das Oberlandesgericht Schleswig entschied dies am 16. April 2024 (AZ: 7 U 109/23), wie Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall betraf die Reparatur eines etwa zwölf Jahre alten Ford Transit Euroline/Nugget, der bei einem Unfall beschädigt wurde. Der Kläger beauftragte am 2. November 2021 eine Werkstatt mit der Reparatur. Trotz einer voraussichtlichen Reparaturdauer von zehn bis zwölf Tagen, verzögerte sich die Reparatur erheblich, und das Fahrzeug war erst am 14. August 2022 vollständig repariert. Der Kläger forderte daraufhin eine Nutzungsausfallentschädigung für 307 Tage in Höhe von insgesamt 19.955 EUR.
Das Gericht entschied, dass dem Kläger eine Entschädigung nur bis Ende November 2021 zusteht. Spätestens ab dem 1. Dezember 2021 hätte er zur Schadensminderung ein Ersatzauto anschaffen müssen. Bereits im November 2021 war absehbar, dass die Reparatur wesentlich länger dauern würde als ursprünglich angenommen. Das OLG Schleswig verwies darauf, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die Pflicht hatte, den Schaden gering zu halten, indem er ein Ersatzfahrzeug besorgte. Das Gericht sprach dem Kläger für den Zeitraum bis Ende November 2021 eine Entschädigung in Höhe von 2.500 EUR zu und schätzte die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzwagens auf weitere 2.500 EUR.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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