Lübeck/Berlin (DAV). Bei einem gestellten Unfall besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Auf die Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 2. Mai 2025 (AZ: 10 O 228/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der Kläger stellte seinen Transporter am Abend am rechten Fahrbahnrand in einem Gewerbegebiet ab. Zur gleichen Zeit fuhr ein Bekannter von ihm mit seinem Fahrzeug – das bei der Beklagten haftpflichtversichert war – rückwärts gegen den Transporter. Der Kläger ließ ein Sachverständigengutachten erstellen und rechnete den Schaden fiktiv ab. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung, da sie von einer Unfallabsprache ausging. Im Laufe des Prozesses wurde eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge durchgeführt. Das Landgericht Lübeck wies die Klage nach der Beweisaufnahme ab.
Das Gericht bestätigte, dass zwar unstreitig eine Kollision stattgefunden hatte. Aufgrund einer Vielzahl gewichtiger Indizien sei aber davon auszugehen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe. Damit entfalle die Rechtswidrigkeit – ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht.
Zu den entscheidenden Faktoren zählten:
- Ort und Zeit des Unfalls: Abendzeit im unbeleuchteten Gewerbegebiet, kaum Zeugen zu erwarten.
- Persönliche Beziehung: Kläger und Fahrer des schädigenden Fahrzeugs kannten sich.
- Ungewöhnlicher Unfallhergang: Rückwärtsfahrt mit streifender Beschädigung über eine große Fahrzeuglänge.
- Art der Abrechnung: fiktive Schadensabrechnung ohne tatsächliche Reparatur.
- Fahrzeuge: Fast neuwertiger Transporter trifft auf altes, stark gefahrenes Auto.
In der Gesamtschau sah das Gericht die Unfallmanipulation als erwiesen an und wies die Klage ab.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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