Neuruppin/Berlin (DAV). Anders als beim Alkohol gibt es im Strafrecht bei illegalen Drogen keinen starren Grenzwert, ab dem ein Fahrer automatisch als fahruntüchtig gilt. Für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr müssen stattdessen konkrete fahrbezogene Ausfallerscheinungen hinzukommen, die eindeutig auf den Rauschmittelkonsum zurückzuführen sind. Dies entschied das Landgericht Neuruppin am 29. August 2025 (AZ: 22 NBs 1/24 jug), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Dem Verfahren lag die Fahrt eines Jugendlichen zugrunde, der ohne Fahrerlaubnis und mit einem nicht für den Straßenverkehr zugelassenen Motorrad unterwegs war. Um den Eindruck einer ordnungsgemäßen Zulassung zu erwecken, hatte er ein gefundenes Kennzeichen an dem Motorrad angebracht. Der Angeklagte konsumierte nach den Feststellungen des Gerichts regelmäßig Betäubungsmittel, darunter Cannabis, und litt unter anderem an ADHS.
Er fuhr mit dem Motorrad zu einem Arzttermin und wollte anschließend auf demselben Weg wieder nach Hause zurückkehren. Während der Fahrt fiel er mehrfach durch ungewöhnliches Fahrverhalten auf. So trug er eine auffällige Nikolausmütze über dem Helm, schlingerte freihändig von links nach rechts und zog im Vorbeifahren Grimassen in Richtung eines Polizeiautos. Auf dem Rückweg übersah er das verkehrsbedingte Bremsen eines vor ihm fahrenden Autos und prallte auf das Heck. Bei der anschließenden Unfallaufnahme durch die Polizei wirkte er extrem unruhig, stand sichtlich neben sich und ein Drogentest wies eine sehr hohe THC-Konzentration von dreißig Nanogramm pro Milliliter Blut auf.
Das Landgericht Neuruppin bestätigte die Verurteilung durch das Amtsgericht. Die Richter sahen einen ausreichenden Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahrfehler. Zwar könne auch die besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sein Verhalten beeinflusst haben. In der Gesamtschau aller Umstände spreche jedoch vieles für drogenbedingte Ausfallerscheinungen. Ausschlaggebend waren die auffällige und unaufmerksame Fahrweise, das provozierende Verhalten im Straßenverkehr, die festgestellte THC-Konzentration sowie die Wahrnehmungen der Polizeibeamten nach dem Unfall. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich nicht um einen gewöhnlichen Fahrfehler, sondern um ein Verhalten, das auf eine eingeschränkte Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit hindeutete.
Die Entscheidung zeigt nach Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dass bei Fahrten unter Drogeneinfluss nicht allein Laborwerte maßgeblich sind. Gerichte berücksichtigen vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere das konkrete Fahrverhalten und mögliche Ausfallerscheinungen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Kommentare