Hagen/Berlin (DAV). Eigentümer eines Kfz müssen bei einem Diebstahl von Teilen an dem Fahrzeug konkret darlegen, welche Teile gestohlen worden sind. Ansonsten muss die Versicherung nicht zahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgericht Hagen vom 18. Juni 2023 (AZ: 9 O 235/22).
Die Klägerin verlangte von ihrer Kaskoversicherung den Ersatz eines Schadens an ihrem Fahrzeug. Bei einem Diebstahl seien erhebliche Fahrzeugteile entwendet worden. Die Versicherung ging von einem vorgetäuschten Teilediebstahl aus. Das Gericht gab der Versicherung Recht. Die Klägerin habe nicht detailliert darlegt, welche Fahrzeugteile gestohlen wurden. Und dies, obwohl das Gericht einen entsprechenden Hinweis gegeben hatte. Daher konnte sich die Klägerin aufgrund mangelnder Beweisführung nicht durchsetzen.
Information: www.verkehrsrecht.de
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