Oldenburg/Berlin (DAV).Verletzten Eltern ihre Aufsichtspflicht für ihre Kinder, haften sie für die Schäden eines daraus resultierenden Unfalls. Wer ein Kleinkind nicht angeschnallt im Auto allein lässt, haftet, wenn das Kind die Autoschlüssel nimmt und den Wagen startet. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 20. April 2023 (AZ: 14 U 212/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die beklagte Mutter war mit ihrem zweieinhalbjährigen Sohn bei einer Familienfeier. Danach setzte sie das Kind in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz, schnallte es zunächst nicht an und ging selbst noch einmal ins Haus. Der Junge krabbelte vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel, den die Mutter auf das Armaturenbrett gelegt hatte, und startete den Wagen. Das Auto machte einen Satz nach vorn und verletzte die Großmutter des Kindes, die ca. 1,5 Meter entfernt auf einer Bank saß. Sie erlitt schwere Verletzungen beider Kniegelenke und musste umfangreich im Krankenhaus behandelt werden.
Die Krankenkasse der Großmutter wollte die Behandlungskosten von der Mutter ersetzt bekommen und begründete das mit der Aufsichtspflichtverletzung. Die Mutter dagegen meinte, sie habe mit dem Verhalten des Kindes nicht rechnen können. Das Starten des Wagens sei eine komplexe Abfolge von Handlungen. Sie selbst sei auch nur ein, zwei Minuten weggewesen. Die Fahrzeugtüren habe sie weit offen gelassen.
Die Krankenkasse bekam bei dem Oberlandesgericht Recht, es verpflichtete die Mutter auf Zahlung von Schadensersatz, denn sie sei für das Kind aufsichtspflichtig. Dabei bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach den Umständen des Einzelfalles. Kleinkinder bedürften generell ständiger Aufsicht. Die Mutter habe das Kind allein im Auto gelassen und den Autoschlüssel nicht mitgenommen. Dadurch habe sie eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen. Das Geschehen sei auch nicht völlig außergewöhnlich gewesen. Kleine Kinder griffen erfahrungsgemäß gern nach Schlüsseln und versuchten, sie in Schlösser hineinzustecken. Die Beklagte hätte das Kind im Kindersitz anschnallen, die Schlüssel mitnehmen oder jemanden mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen.
Information: www.verkehrsrecht.de
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