Hagen/Berlin (DAV). Bei einer Streifkollision in einer Autobahnbaustelle kommt es bei der Beurteilung der Haftung für den Schaden auf die jeweiligen Umstände an. Selbst wenn ein LKW in die linke Spur teilweise einfährt, haftet er nur zu 50 Prozent, wenn das linksfahrende Fahrzeug selbst zu breit für die linke Spur war. So entschied das Landgericht Hagen am 22. März 2022 (AZ: 4 O 101/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Es ging um einen Verkehrsunfall in einer Autobahnbaustelle. Es kam zu einer seitlichen Kollision zwischen einem SUV und einem Lkw. Der rechtsfahrende Lkw überfuhr die Fahrstreifenbegrenzung um 10 cm, während der linksfahrende SUV breiter war als die für diesen Fahrstreifen zulässige Fahrzeugbreite von 2,10 m. Das Gericht entschied, das beide eine Haftungsquote von jeweils 50 Prozent tragen.
Der Fahrer des SUVs habe gegen die Beschränkung der Durchfahrtsbreite verstoßen, indem er den linken Fahrstreifen mit einem Fahrzeug befuhr, das breiter war als die zulässige Breite von 2,10 m. Das Sachverständigengutachten ergab, dass das Fahrzeug eine Breite von 2,194 m aufwies. Somit stand ein Sorgfaltspflichtverstoß fest.
Auf Seiten des Lkw-Fahrers wurde festgestellt, dass er die Fahrstreifenbegrenzung überfahren und etwa 10 cm in den linken Fahrstreifen eingefahren ist. Auch hier lag ein Sorgfaltspflichtverstoß vor.
Angesichts der Mitschuld beider entschied das Gericht, dass eine Haftungsquote von 50 Prozent für beide Parteien angemessen ist.
Information: www.verkehrsrecht.de
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