Brandenburg/Berlin (DAV).Eine Belehrung vor einem Drogenschnelltest ist nicht zwingend erforderlich, solange kein hinreichender Tatverdacht besteht. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg wies mit Beschluss vom 10. Februar 2025 (AZ: 1 ORbs 284/24) die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers zurück. Dieser hatte sich gegen ein Bußgeld in Höhe von 600 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss zur Wehr gesetzt hatte.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Hintergründe der Entscheidung: Ein Autofahrer war während einer Verkehrskontrolle durch Nervosität und starkes Flattern seiner Augenlider aufgefallen. Daraufhin führten die Beamten einen Drogenschnelltest (sog. Drug Wipe Test) durch, der positiv ausfiel. Es folgte eine Blutentnahme. Im Bußgeldbescheid wurde der Tatort lediglich durch Postleitzahl, Ort und Straße angegeben – ohne Hausnummer.
Der Betroffene legte Einspruch ein und rügte insbesondere, dass der Tatort nicht hinreichend konkretisiert und er weder vor dem Drogenschnelltest noch vor der Blutentnahme ordnungsgemäß belehrt worden sei. Insbesondere habe man ihn nicht über sein Recht zur Konsultation eines Verteidigers informiert.
Das OLG Brandenburg bestätigte die Verurteilung der Vorinstanz und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Die Richter stellten klar, dass ein Bußgeldbescheid auch dann wirksam sei, wenn der Tatort ohne Hausnummer beschrieben werde – jedenfalls dann, wenn die betroffene Straße nur 700 Meter lang sei und somit keine Verwechslungsgefahr bestehe. Der Bußgeldbescheid erfülle insoweit seine Funktion und bilde eine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung.
Auch ein Beweisverwertungsverbot aufgrund unterlassener Belehrung lehnte das Gericht ab. Zwar sei eine Belehrung des Betroffenen nach dem positiven Drogenschnelltest geboten gewesen – insbesondere über das Recht, einen Verteidiger zu konsultieren. Die Polizei müsse einen Betroffenen aber nicht bereits vor einem Drogenschnelltest belehren – solange dieser noch nicht als Beschuldigter gilt. Erst wenn der Test positiv ausfällt, beginne die Pflicht zur Belehrung über die Rechte als Beschuldigter, einschließlich des Rechts auf einen Verteidiger.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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