München/Berlin (DAV). Die Führerscheinbehörde darf den Kreis der in Frage kommenden Gutachter bei der Bewertung der Auswirkungen einer psychischen Erkrankung grundsätzlich nicht auf Ärzte einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beschränken. Hierfür sind vielmehr vorrangig Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu benennen. Dies entschied am 19. Dezember 2022 der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs (AZ: 11 B 22.632). Dieses Urteil setzt einen wichtigen Präzedenzfall für die Einhaltung der fachlichen Vorgaben und unterstreicht die Rolle des Behördenermessens in solchen Fällen, betont die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall litt die Klägerin unter einer dauerhaft behandlungsbedürftigen Psychose mit mehreren psychotischen Episoden. Die Straßenverkehrsbehörde ordnete am 7. Juni 2019 die Beibringung eines Gutachtens durch einen Arzt einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Die Klägerin widersprach dem Verfahren, und die Behörde entzog der Frau schließlich am 16. Januar 2020 ihre Fahrerlaubnis.
Das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage zunächst ab, doch der VGH München hob sowohl das Urteil des Verwaltungsgerichts als auch den Bescheid der Verkehrsbehörde auf. Der Grund: Die Behörde hatte das ihr eingeräumte Auswahlermessen bei der Bestimmung des Gutachters nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) kommentiert: "Dieses Urteil betont die Bedeutung einer kompetenten fachärztlichen Begutachtung im Kontext von Fahreignungsfragen bei Personen mit psychischen Erkrankungen. Es verdeutlicht auch, dass die Entscheidungen der Behörden an fachliche Vorgaben gebunden sind und dass das Behördenermessen in der Praxis nicht uneingeschränkt ist."
Information: www.verkehrsrecht.de
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