Saarbrücken/Berlin (DAV). Wird ein Vorschaden im Schadensgutachten ausdrücklich erwähnt, muss der Geschädigte einem Haftpflichtversicherer auf Verlangen die entsprechenden Werkstattrechnungen zur sach- und fachgerechten Reparatur vorlegen. Macht er das nicht und erfolgt die Zahlung unmittelbar nach Nachreichung der Unterlagen im Prozess, fehlt es an einem Anlass zur Klage. Er kann dann die Prozesskosten tragen müssen, selbst wenn sein Anspruch an sich berechtigt wäre. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 01. Oktober 2024 (AZ: 3 W 7/24).
Ein Kläger nahm nach einem Verkehrsunfall die Haftpflichtversicherung und den Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Im Sachverständigengutachten war ein reparierter Vorschaden am Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs vermerkt. Die Beklagte verweigerte zunächst eine vollständige Regulierung und forderte weitere Nachweise. Nachdem der Kläger erst im laufenden Verfahren eine Reparaturrechnung aus dem Jahr 2017 vorlegte, erfolgte die Zahlung der Versicherung bis auf eine streitige Nebenposition.
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung daraufhin übereinstimmend für erledigt. Das Landgericht legte dem Kläger die Verfahrenskosten zu 98 Prozent auf, wogegen er sich wehrte.
Das OLG Saarbrücken bestätigte die Kostenentscheidung des Landgerichts. Dem Kläger habe keinen Anlass zur Klage, weil er dem berechtigten Informationsverlangen der Versicherung nicht nachgekommen sei. Wenn der Vorschaden in der Zeit eingetreten ist, in der der Geschädigte den Wagen besaß, müsse er entsprechende Werkstattrechnungen vorlegen. Das Verhalten der Versicherung sei angesichts der unzureichenden Unterlagen berechtigt gewesen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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