Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer während der Fahrt sein Smartphone lediglich zum Zweck der Umlagerung - beispielsweise um es vor Schäden zu schützen – aufnimmt, begeht keinen „Handyverstoß“. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 18. April 2023 (AZ: 1 ORbs 33 Ss 151/23). Diese Entscheidung ist besonders relevant, da es sich um einen Sachverhalt handelt, der in höheren Gerichten bisher nicht ausführlich behandelt wurde, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Im Fall ging es um einen Fahrer, der aufgrund der vermeintlich vorschriftswidrigen Benutzung seines Mobiltelefons während der Fahrt vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt wurde. Der Betroffene hielt sein Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand und führte ein Gespräch über die Freisprecheinrichtung. Er argumentierte jedoch, das Telefon nur zum Zweck der Umlagerung aufgenommen zu haben. Das Amtsgericht wertete das Aufnehmen des Telefons als rechtlich irrelevant, da eine Gesprächsverbindung bestand. Gegen diese Entscheidung erhob der Betroffene Rechtsbeschwerde.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Mann recht und hob das ursprüngliche Urteil auf. Es stellte fest, dass das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts während der Fahrt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt. Vielmehr müsse das Aufnehmen oder Halten des Geräts in Zusammenhang mit einer Bedienfunktion des Geräts stehen. Das Urteil betont die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen dem bloßen Aufnehmen oder Halten eines Geräts und der tatsächlichen Benutzung desselben während der Fahrt.
Information: www.verkehrsrecht.de
Kommentare