Ellwangen/Berlin (DAV). Wer vorsätzlich ein Polizeifahrzeug rammt, nimmt die daraus resultierenden Schäden wissentlich und willentlich in Kauf. Dies führt zur umfänglichen Haftung, selbst nach Alkoholkonsum. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 7. Dezember 2023 (AZ: 6 O 57/21).
Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 30.337,87 € Schadensersatz sowie weiterer 1.626,49 € nebst Zinsen. Seine KFZ-Versicherung musste den Schaden nicht übernehmen, da der Mann den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hatte.
Am 12. Februar 2020 kam es auf der Bundesautobahn 7 in Giengen an der Brenz zu einer Fahrzeugkollision. Der betrunkene Beklagte floh vor der Polizei, die ihn wegen seiner vorherigen Randale auf einem Autobahnrasthof verfolgt hatte. Dabei rammte der Mann mit seinem VW Passat den Mercedes Benz E 220 D der Polizei. Die Schäden waren erheblich, ein Beamter wurde verletzt und der Polizeiwagen erlitt einen Totalschaden.
Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte vorsätzlich handelte und die Schadensfolgen billigend in Kauf nahm. Er war trotz seines Blutalkoholgehalts von 1,54 Promille fähig, die Situation zu erkennen und bewusst in das Polizeifahrzeug zu fahren. Das Gericht betonte, dass der Beklagte nicht nur die Sachschäden, sondern auch die Personenschäden als mögliche Folge seiner Handlungen vorausgesehen und akzeptiert hatte. Dies wurde durch Zeugenaussagen und die Beweisaufnahme bestätigt.
Insbesondere führte das Gericht aus: „Das Gericht geht auch hier davon aus, dem lebenserfahrenen Beklagten auch diesbezüglich die physikalischen Wirkungen einer urplötzlichen Beschleunigung des Kopfes der Insassen eines gerammten Fahrzeugs bekannt sind. Dies vor dem Hintergrund, dass derartige Wirkungen bereits Kindern vom sog. Autoscooter bekannt sind.“
Der Vorsatz des Beklagten wurde durch die Tatsache untermauert, dass er trotz seiner Alkoholisierung eine bemerkenswerte kognitive und koordinative Fähigkeit zeigte, die Situation einzuschätzen und seine Flucht durch das Rammen des Polizeifahrzeugs fortzusetzen. Da die Versicherung wegen der vorsätzlichen Tat nicht zahlen musste, blieb der Mann selbst auf dem Schaden sitzen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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