Brandenburg/Berlin (DAV). Wenn zwei Radfahrer zusammenstoßen, gibt es keine Haftung aus allgemeiner Betriebsgefahr wie bei Kraftfahrzeugen. Daher muss für eine Haftung des Unfallgegners sein konkretes Verschulden nachgewiesen werden. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht am 21. Juli 2025 (AZ: 12 U 114/24), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. Auch ein Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung war in diesem Fall nicht anwendbar, da die Kollision außerhalb des inneren Kreuzungsbereichs stattgefunden habe.
Die Klägerin erlitt bei einem Fahrradunfall im September 2021 erhebliche Verletzungen. Nach ihrer Darstellung hatte der andere Radfahrer die Vorfahrt missachtet und sei ohne Beleuchtung auf die Kreuzung gefahren.
Schon das Landgericht Potsdam hatte die Klage mangels Pflichtverletzung abgewiesen. Die Klägerin legte Berufung ein, unter anderem mit dem Hinweis auf eine angeblich mangelhafte Tatsachenfeststellung und unterlassene Beweisaufnahme.
Auch das Oberlandesgericht konnte keine Pflichtverletzung des beklagten Radlers erkennen. Die Klägerin konnte ihre Vorwürfe zudem nicht zweifelsfrei beweisen, weder beim Vorfahrtfehler noch bei der mangelhaften Beleuchtung. Der Beklagte dementierte energisch, dass er ohne Licht unterwegs gewesen war. Zudem meinte das Gericht, dass die Kreuzung durch eine Straßenlaterne beleuchtet war.
Der Sachverhalt der Kollision war nach Ansicht des Gerichts "atypisch", da der Zusammenstoß im Bereich der Fahrbahn des Wartepflichtigen stattfand. Dies hinderte die Anwendung des Anscheinsbeweises, der normalerweise bei Vorfahrtsverletzungen gilt. Im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen, bei denen eine Haftung unabhängig vom Verschulden aufgrund der Betriebsgefahr besteht, muss bei Unfällen zwischen Fahrrädern der Fehler der schädigenden Partei nachgewiesen werden. Da der Klägerin dieser Nachweis nicht gelang, schied eine Haftung des Beklagten aus und die Klage scheiterte.
Informationen: http://www.verkehrsrecht.de
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