Frankfurt/Berlin (DAV). Zweifel an Messprotokollen eines Blitzers müssen konkret belegt werden, pauschale Beanstandungen genügen nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 15. Mai 2025 (AZ: 2 Orbs 69/25).
In dem Fall wurde ein Autofahrer dabei gemessen, wie er mit 90 km/h – abzüglich Toleranz – durch eine geschlossene Ortschaft fuhr. Erlaubt waren lediglich 50 km/h. Die Bußgeldstelle setzte zunächst eine Geldbuße von 520 Euro fest und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot.
Wegen mehrfacher einschlägiger Vorbelastungen wurde der Fahrer vom Amtsgericht Kassel jedoch härter sanktioniert: Es verhängte eine Geldbuße von 1.000 Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten. Der Fahrer legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein. Er legte unter anderem dar, das Messprotokoll sei „lückenhaft“ und damit nicht verwertbar.
Das Oberlandesgericht Frankfurt ließ diese Argumentation nicht gelten. Dass das Amtsgericht einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß angenommen hatte, sei nachvollziehbar. Der Fahrer war nicht nur deutlich zu schnell unterwegs, sondern er war bereits mehrfach auffällig geworden. Die Rüge, das Messprotokoll sei „lückenhaft“, bewertete der Senat als unbegründet. Es habe an einer konkreten Darlegung gefehlt, welche inhaltlichen Lücken die Beweiskraft der Messung erschüttern könnten.
Das Gericht stellte klar: Messprotokolle dürfen als amtliche Urkunden verlesen werden. Wenn diese Protokolle jedoch fehlerhaft oder unvollständig seien, müsse der Messbeamte in der Hauptverhandlung aussagen.
Im vorliegenden Fall fehlte ein solcher Bezug. Auch das Blitzerfoto habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Vielmehr zeige es „einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast“, wie der Senat ausdrücklich formulierte.
Informationen: http://www.verkehrsrecht.de
Kommentare