Brandenburg/Berlin (DAV).Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem nicht geeichten Tachometer kann unter bestimmten Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Raserei ausreichen. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg am 15.04.2024 (AZ: 1 ORbs 11/24), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In diesem Fall wurde ein Autofahrer von der Polizei verfolgt und mit einer Geschwindigkeit von 220 km/h gemessen. Dieser Wert wurde mit einem nicht geeichten Tachometer des Polizeifahrzeugs ermittelt. Nach Abzug der üblichen Messtoleranz ergab sich eine Mindestgeschwindigkeit des Fahrers von 176 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.
Das Gericht verurteilte den Fahrer aufgrund der erheblichen Überschreitung der Geschwindigkeit und der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Messung erfüllt waren. Es ging davon aus, dass der Fahrer die Überschreitung bewusst in Kauf genommen hat.
Die Entscheidung stützt sich auf etablierte Rechtsprechung, die besagt, dass eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren auch mit einem ungeeichten Tachometer zulässig ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören eine ausreichend lange Messstrecke, ein konstanter Abstand zwischen den Fahrzeugen, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung und gute Sichtverhältnisse. Dies sei hier gegeben gewesen.
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen aber darauf hin, dass diese Messmethode umstritten ist. Schließlich würden Geschwindigkeitsverstöße mit nicht geeichten Geräten nachgewiesen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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