Hamm/Berlin (DAV).Wenn die Werkstattrechnung erheblich vom Sachverständigengutachten abweicht, steht der Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Geschädigtem und Werkstatt im Raum. Das Gericht muss dann prüfen, ob eine Abrechnung auf Grundlage einer Reparaturrechnung zulässig ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) macht auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 25. März 2025 (AZ: I-7 U 72/23) aufmerksam: Es hob deswegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld wegen wesentlicher Verfahrensfehler auf. Der Versicherer wird aber nicht vollständig leistungsfrei.
Dem Urteil lag der Fall eines Klägers zugrunde, der nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz von der beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung forderte. Bei dem klägerischen Fahrzeug handelte es sich um ein Importfahrzeug aus den USA, das bereits in der Vergangenheit einen kapitalen Vorschaden im Frontbereich erlitten hatte. Für den aktuellen Schaden ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen, das Reparaturkosten in Höhe von rund 6.000 Euro netto sowie eine Wertminderung von 350 Euro feststellte.
Der Kläger rechnete die Reparaturkosten konkret nach einer Rechnung der Reparaturwerkstatt in Höhe von brutto rund 7.000 Euro ab und behauptete, die Arbeiten seien sach- und fachgerecht durchgeführt worden. Die Beklagte bestritt jedoch vehement, dass die im Gutachten vorgesehenen und in der Rechnung aufgeführten Arbeiten in diesem Umfang und sachgerecht erfolgt seien. Sie behauptete, die linke Seitenwand sei entgegen der Rechnung nicht vollständig erneuert, sondern nur unsachgemäß instandgesetzt worden; auch seien Reifen und Felgen hinten links nicht erneuert worden.
Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung warf dem Kläger daher vor, gemeinsam mit der Werkstatt eine „Luftrechnung“ erstellt zu haben, um überhöhte Kosten geltend zu machen. Sie beantragte Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Parteianhörung. Das Landgericht sprach dem Kläger dennoch einen Teil der Kosten zu, ohne diesen Beweisanträgen nachzugehen.
Das OLG sah hierin einen erheblichen Verfahrensmangel und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Das Landgericht hätte die angebotenen Beweise erheben müssen, da der Vorwurf des kollusiven Zusammenwirkens den Kern des Rechtsstreits berührt. Die unterlassene Beweisaufnahme verletze das rechtliche Gehör der Beklagten. Eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers komme aber bei Abrechnungsbetrug im Haftpflichtprozess – anders als im Versicherungsvertragsrecht – nicht in Betracht. Im Fall eines kollusiven Zusammenwirkens könne der Anspruch jedoch nicht auf konkrete Reparaturkosten gestützt werden. Stattdessen müsse geprüft werden, ob eine fiktive Abrechnung oder eine Abrechnung nach Wiederbeschaffungswert möglich sei.
Informationen: http://www.verkehrsrecht.de
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