Eilenburg/Berlin (DAV). Mehrere voneinander getrennte Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der eigentlichen Tat können zu einem höheren Bußgeld führen. Dies entschied das Amtsgericht (AG) Eilenburg am 29. April 2025 (AZ: 8 OWi 502 Js 3985/25), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. So erhöhte das Gericht die Geldbuße von 200 auf 250 Euro wegen der neuen Tat.
Der Betroffene wurde außerhalb geschlossener Ortschaften mit 96 km/h geblitzt, obwohl lediglich 60 km/h erlaubt waren – eine Überschreitung von 36 km/h. Das Amtsgericht ging von einer fahrlässigen Begehung der Tat aus, für die der Regelsatz der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) für Ersttäter 200 Euro vorsieht.
Der Betroffene hatte jedoch mehrere Verkehrssünden begangen, er war zu schnell gefahren, eine rote Ampel ignoriert und er war betrunken unterwegs. Der Rotlichtverstoß fand nach der aktuellen Geschwindigkeitsüberschreitung statt. Das AG Eilenburg erhöhte die Geldbuße wegen der Voreintragungen und der späteren Tat auf 250 Euro. Es begründete die Berücksichtigung des nach der Haupttat begangenen Rotlichtverstoßes (negatives Nachtatverhalten) mit dem Warneffekt des laufenden Verfahrens.
Grundsätzlich können Voreintragungen zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden, wenn ein innerer Zusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zur neuen Ordnungswidrigkeit besteht. Dies setzt voraus, dass die Voreintragungen vor der neu zu ahndenden Tat begangen wurden, um eine mangelnde Lernfähigkeit des Täters zu belegen.
Für den späteren Verstoß nahm das Gericht eine Ausnahme an: Ein erst nach der Haupttat ergangener oder bekannt gewordener Bußgeldbescheid kann nur dann bußgelderhöhend berücksichtigt werden, wenn der Betroffene bei Begehung des späteren Verstoßes vom anhängigen Bußgeldverfahren wusste und dadurch gewarnt war.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene spätestens mit der Zustellung des Bußgeldbescheides zur Geschwindigkeitsüberschreitung schon vor dem Rotlichtverstoß Kenntnis vom Verfahren. Dass er dennoch während eines laufenden Verfahrens weitere Taten beging, ging zu seinen Lasten und erhöhte die Geldbuße.
Informationen: http://www.verkehrsrecht.de
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