Koblenz/Berlin (DAV). Ein Betroffener und seine Verteidiger haben Anspruch auf Einsicht in die aktuelle Gebrauchsanweisung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräts. Es reicht nicht aus, den Antrag mit der Begründung abzulehnen, die Anleitungen seien „allgemein zugänglich“. Ebenso darf der Betroffene nicht auf ältere Versionen verwiesen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 14. Juli 2025 (AZ: 3 ORbs 4 SsBs 16/25).
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) betont: Nicht jede Blitzer-Messung ist fehlerfrei. Um mögliche Fehler nachzuweisen, benötigen Betroffene und ihre Verteidiger oft die Gebrauchsanweisung des Messgeräts. Darin sind Details zur Bedienung, Aufstellung und Handhabung enthalten, die entscheidend sein können, um Messfehler aufzudecken.
Ein Autofahrer war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h außerorts zu einer Geldbuße von 375 Euro und einem Fahrverbot verurteilt worden. Bereits im Verwaltungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung hatte er beantragt, die aktuelle Bedienungsanleitung des eingesetzten Laserhandmessgeräts Riegl FG 21-P einzusehen. Weder die Bußgeldstelle noch das Amtsgericht gaben diesem Antrag statt. Stattdessen wurde lediglich eine veraltete Anleitung aus dem Jahr 2008 teilweise verlesen. Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf.
Das OLG Koblenz sah den grundrechtlich garantierten Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren verletzt. Der Zugang zur aktuellen Gebrauchsanweisung sei für die Verteidigung bedeutsam, weil nur so eine substanzielle Überprüfung der korrekten Bedienung des Messgeräts möglich sei. Das Gericht betonte, dass der bloße Hinweis auf eine „allgemeine Zugänglichkeit“ der Anleitungen nicht ausreiche, solange nicht dargelegt werde, wo diese konkret einzusehen seien.
Zudem könne das Verlesen nicht den Anspruch auf Einsicht ersetzen. Das Gericht stellte klar: Der Verteidigung muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die relevanten Passagen eigenständig auszuwerten und gegebenenfalls prozessuale Anträge zu stellen.
Mit dieser Entscheidung verdeutlicht das OLG Koblenz, dass Behörden und Gerichte verpflichtet sind, aktuelle Bedienungsanleitungen von Messgeräten herauszugeben oder beizuziehen, betonen die DAV-Verkehrsrechtsanwältinnen und -anwälte. Dies stärkt die Rechte von Betroffenen und deren Verteidigern im Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Informationen: http://www.verkehrsrecht.de
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